II. Bruttomiete

Autor: Emmert

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Die Bruttomiete (Inklusivmiete, Pauschalmiete, Warmmiete) entspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 556 Abs. 1 BGB, wonach mit der Miete sowohl die Grundmiete als auch die Betriebskosten i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 WoFG i.V.m. §§ 1, 2 BetrKV abgegolten sein sollen. Eine gesonderte Umlegung und Abrechnung umlegbarer Betriebskosten findet nicht statt, da hierfür gem. § 556 Abs. 1 BGB eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien notwendig wäre.1)

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Soweit die Heizkostenverordnung Anwendung findet, ist die Vereinbarung einer Bruttomiete wegen § 2 HeizkV unzulässig, da hiernach über die Heiz- und Warmwasserkosten in zentralbeheizten Gebäuden grundsätzlich zwingend verbrauchsabhängig abzurechnen ist. Eine entsprechende Vereinbarung ist unwirksam.2)

Altverträge, die insoweit noch eine Bruttomiete vorsehen, sind für zukünftige Abrechnungszeiträume auf Teilinklusivmieten umzustellen, soweit dies eine Partei verlangt. Stellt der Vermieter um, muss er die Umstellung vor Beginn der Abrechnung gegenüber dem Mieter erklären. Eine Umstellung in der laufenden Abrechnungsperiode ist auch zeitanteilig nicht möglich. Zugleich muss er die bislang in der Bruttomiete enthaltenen Kostenbestandteile gem. §  Abs.  Satz 2 herausrechnen und die Miete insoweit senken.