II. Die Rechtsprechung des BGH

Autoren: Griebel/Wiek

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Bei der Zulässigkeit eines befristeten Kündigungsausschlusses des Mieters differenziert der VIII. Zivilsenat des BGH nach Fallgruppen, die von folgenden Merkmalen gebildet werden:

- Dauer bis vier Jahre oder darüber,

- Individual- oder AGB-Vereinbarung,

- beiderseitiger oder einseitiger Verzicht des Mieters,

- Ausschluss mit oder ohne Staffelmietvereinbarung.

1. Dauer des Kündigungsausschlusses

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Eine zeitliche Begrenzung für einen Kündigungsausschluss bestimmt § 557a Abs. 3 BGB für den Sonderfall, dass eine Staffelmiete vereinbart ist. In diesem Fall darf das Kündigungsrecht des Mieters höchstens für vier Jahre ausgeschlossen werden. Das gilt für eine AGB- und individualvertragliche Regelung gleichermaßen, § 557a Abs. 4 BGB. Die Höchstdauer von vier Jahren bei einer vereinbarten Staffelmiete soll den Mieter unter Berücksichtigung seiner möglichen Zwangslage beim Abschluss des Mietvertrags vor einer wirtschaftlichen Überforderung infolge einer längeren Bindung an die Staffel bewahren.8)

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Nach Ansicht des BGH gibt § 557a Abs. 3 BGB für die Inhaltskontrolle einer AGB-Regelung einen "Hinweis" darauf, dass "in der Regel" ein formularmäßiger Kündigungsverzicht des Mieters für mehr als vier Jahre auch außerhalb einer Staffelmiete nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei.9)