Autoren: Griebel/Wiek |
Siehe zunächst § 2 Rdn. 118 ff.
Der Geschäftsraummieter gibt Anlass zur Klagerhebung i.S.v. § 93 ZPO bereits dann, wenn er nicht sofort auf die Kündigung hin räumt. Eine Räumungsfrist i.S.v. § 721 ZPO steht nicht zu.12)
12) | OLG München, Beschl. v. 23.11.2000 - 3 W 2228/00, NZM 2001, 710. |
Anders als bei Wohnraum (§ 940a ZPO) kann die Räumung und Herausgabe von Gewerberaum grundsätzlich auch im Wege einstweiliger Verfügung angeordnet werden, §§ 935, 940 ZPO. Problematisch ist häufig der Verfügungsgrund. Die erforderliche besondere Dringlichkeit liegt nicht schon dann vor, wenn die Gefahr der Uneinbringlichkeit von Mietrückständen und weiter auflaufenden Mietforderungen besteht.13) Vielmehr ist darüber hinaus eine fortgesetzte übermäßige, substanzbeeinträchtigende Beanspruchung des Mietobjekts erforderlich.14) Der Vermieter muss also darlegen und glaubhaft machen, auf welche Art und in welchem Umfang der Gewerbemieter (oder ein Dritter, dem er die Sache überlassen hat) die durch den Vertrag gezogenen Nutzungsgrenzen überschreitet und welche schädigenden Auswirkungen auf das Mietobjekt drohen.
13) | OLG Celle, Beschl. v. 26.07.2000 - , NZM 2001, . |
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