II. Einseitige Entlassung aus dem Mietvertrag

Autoren: Griebel/Wiek

25

Eine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem scheidenden Mitmieter über (nur) dessen Entlassung aus dem Mietvertrag wirkt nur im Außenverhältnis dahin, dass der Vermieter den scheidenden Mieter nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Anderenfalls handelte es sich um einen Vertrag zu Lasten des anderen Mitmieters, der einen zur anteiligen Mietzahlung verpflichteten Gesamtschuldner (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) verlöre. Im Innenverhältnis bleibt daher der scheidende Mitmieter gegenüber dem verbleibenden Mieter weiterhin zum Ausgleich verpflichtet, es sei denn, der verbleibende Mieter hat pflichtwidrig seine Mitwirkung an einer Vertragsbeendigung verweigert. Dann hat er ab dem Zeitpunkt, in dem bei pflichtgemäßem Verhalten die Vertragsbeendigung eingetreten wäre, keinen Ausgleichsanspruch mehr.