II. Entlassung aus dem Mietvertrag bei Stellen eines Nachmieters

Autor: Mahlstedt

1. Ersatzmieterklauseln

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Vertragliche Ersatzmieterklauseln können einen Anspruch auf vorzeitige Aufhebung des Mietvertrags schaffen oder gar auf eine Vertragsübernahme durch einen vom Mieter gestellten Ersatzmieter (Einzelheiten s.u. § 22 Rdn. 57  ff.).

2. Aufhebungsanspruch nach Treu und Glauben

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Fehlt eine Ersatzmieterklausel im Mietvertrag, so ist umstritten, ob der Gewerberaummieter (so wie der Wohnraummieter, s.u. § 22 Rdn. 40  ff.) bei Vorliegen eines wichtigen Grunds nach Treu und Glauben einen Anspruch auf Vertragsaufhebung hat, wenn er einen geeigneten Nachmieter stellt. In diesem Fall obliegt es allein dem Mieter, einen geeigneten Nachmieter zu suchen, den Vermieter über dessen Person aufzuklären und ihm sämtliche Informationen zu geben, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters machen zu können.1)

Bejaht wird dieser Aufhebungsanspruch nur in Ausnahmefällen. Da der Mieter das Geschäftsrisiko trägt, begründen mangelnde Rentabilität, Umsatzrückgänge usw. keinen Aufhebungsanspruch; in Betracht kommen allenfalls persönliche Schicksalsschläge, etwa wenn der Mieter wegen Invalidität das Geschäft aufgeben muss.2)