II. Änderung der Heizkostenverordnung

Autor: Emmert

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Die zum 01.12.2021 in Kraft getretene Novelle3)

der Heizkostenverordnung bringt Änderungen der Anforderungen an die zu verwendenden Verbrauchserfassungsgeräte sowie die Verpflichtung zur unterjährigen Information der Nutzer mit sich. Im Einzelnen:

Fernablesbarkeit: Verbrauchserfassungseinrichtungen, die ab dem 01.12.2021 neu eingebaut werden, müssen fernablesbar sein. Dies gilt nicht, wenn lediglich ein einzelnes Messgerät ausgetauscht wird, dass Teil eines größeren, nicht fernablesbaren Gesamtsystems ist. Bis spätestens zum 01.12.2026 hat auch im Bestand eine Nach-/Umrüstung auf fernab lesbare Messgeräte zu erfolgen, soweit dies nicht im Einzelfall technisch nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand möglich ist.

Interoperabilität: Neben der Fernablesbarkeit wird für ab dem 01.12.2022 neu eingebaute Geräte darüber hinaus die "Interoperabilität" der Verbrauchsmesseinrichtungen verpflichtend. Dieser Begriff beschreibt die Fähigkeit der Verbrauchsmesseinrichtungen verschiedener Hersteller und Messdienste, untereinander zu kommunizieren und insbesondere Daten und Informationen auszutauschen. Hierdurch soll der Wechsel zwischen verschiedenen Messdienstleistern und der Wettbewerb unter diesen erleichtert werden.

Anbindung an Smart-Meter-Gateway