II. Fehlen zugesicherter Eigenschaften

Autor: Emmert

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§ 536 Abs. 2 BGB stellt das Fehlen oder den Wegfall einer zugesicherten Eigenschaft einem Mangel i.S.d. Gewährleistungsrechts gleich.

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"Eigenschaften" sind alle tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse von gewisser Dauer, die nach der Verkehrsauffassung wertbildend oder werterhöhend sind.1)

Es muss sich um eine Eigenschaft der Mietsache selbst handeln; Umstände, die außerhalb der Sache liegen, (z.B. Person des Vertragspartners, etc.) sind nicht zusicherungsfähig.2)

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