II. Formelle Voraussetzungen

Autor: Emmert

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Die Erklärung muss nach § 10 Abs. 1 WoBindG berechnet und erläutert werden. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen keine Bedenken.5)

Die in § 10 Abs. 1 WoBindG beschriebenen formellen Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen werden durch § 4 Abs. 7 Satz 1 NMV ausgefüllt und konkretisiert. Der von § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG geforderten Erläuterung des Mieterhöhungsverlangens kommt der Vermieter bereits dann ausreichend nach, wenn er die Gründe, aus denen sich die laufenden Aufwendungen erhöht haben, und die auf die einzelnen laufenden Aufwendungen entfallenden Beträge angibt.6)

Praxistipp:

In der Mieterhöhungserklärung ist nur die Erhöhung selbst zu erläutern, nicht dagegen die Bildung der erhöhten Einzelmiete insgesamt.7)