II. Formen des Verstoßes

Autor: Emmert

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Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 WiStG liegt vor, wenn der Vermieter vorsätzlich oder leichtfertig eine überhöhte Miete fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.

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Fordern i.S.d. Vorschrift meint das ernstliche und hinreichend konkrete Verlangen eines überhöhten Entgelts gegenüber einer bestimmten Person, ein rechtlich verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrags muss hingegen noch nicht vorliegen.1)

Nicht ausreichend ist eine bloße Zeitungsannonce, da hierin lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu sehen ist.2)

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Der Vermieter handelt ebenfalls ordnungswidrig, wenn er sich auf ein Versprechen des (künftigen) Mieters, ihm eine überhöhte Miete zu zahlen, zur Vermietung bereit erklärt. Nicht ausreichend ist, dass der Vermieter ein solches Angebot nur passiv hinnimmt, er muss sich vielmehr ernstlich darauf einlassen,3)

das Zustandekommen eines Vertrags auf ein solches Angebot hin ist jedoch nicht notwendig.4)

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