II. Funktion der Regelungen über den "vertragsgemäßen Gebrauch"

Autor: Emmert

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Bei den gesetzlichen Regelungen, in denen vom "vertragsgemäßen" oder "vertragswidrigen Gebrauch" die Rede ist, geht es im Wesentlichen um die Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch zu gewähren (§ 535 BGB), sowie darum, dass der Mieter für durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführte Veränderungen oder Verschlechterungen nicht einzustehen hat (§ 538 BGB), ferner um die Konsequenzen vertragswidrigen Gebrauchs (§ 541 BGB). Damit geht es um das grundsätzliche Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter, welche Gebrauchsrechte der Mieter noch ausüben kann und wann die zulässige Grenze überschritten ist. Die vielfältige Instanzrechtsprechung (vgl. § 20 Rdn. 90 "ABC des Mietgebrauchs") hat sich aber nicht nur mit der Frage befasst, was ein Mieter tun darf bzw. was ein Vermieter noch hinnehmen muss, sondern erweitert den Begriff des vertragsgemäßen Gebrauchs über die Beziehung zum Vertragspartner Vermieter hinaus auch darauf, was die jeweiligen Mitbewohner zu dulden haben und wo deren Rechte unzulässigerweise eingeschränkt werden.6)