II. Gesetzlicher Befristungsgrund

Autoren: Griebel/Wiek

1. Eigennutzungswunsch

9

Anders als § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt § 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht voraus, dass der Vermieter die Wohnung für sich oder eine der in der Vorschrift genannten Personen benötigt. Der bloße Nutzungswunsch für Wohnzwecke ist also ausreichend, muss jedoch ernsthaft vorhanden sein. Da der Nutzungswunsch genügt, braucht er nicht für den Mieter nachvollziehbar begründet zu werden. Auch auf das Ausmaß der beabsichtigten Nutzung kommt es nicht an, so dass es grundsätzlich ausreicht, wenn der Vermieter die Räume nur als Wochenend- oder Zweitwohnung nutzen will.2)

Der Kreis der begünstigten Personen entspricht demjenigen des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Zur Sicherung eines künftigen Berufs- oder Gewerbebedarfs ist keine Befristung möglich, weil die berechtigten Interessen i.S.d § 573 Abs. 1 in § 575 Abs. 1 BGB nicht genannt sind.3)


2)

Lindner in Schmidt-Futterer, § 575 BGB Rdn. 12; NK-BGB/Hinz, § 575 Rdn. 8.

3)

Lindner in Schmidt-Futterer, § 575 BGB Rdn. 12.

2. Bauliche Änderungen (Modernisierungsbedarf)

10

Nach § 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ist eine Befristung auch zulässig, wenn die Räume zulässigerweise beseitigt, wesentlich verändert oder instandgesetzt werden sollen.