Autoren: Griebel/Wiek |
Falls in der Anfangsmitteilung mehrere Nutzungsabsichten alternativ genannt wurden, muss der Vermieter sich jetzt festlegen.1)
1) | MK-BGB/Häublein, 8. Aufl. 2020, § 575 Rdn. 30. |
Ist die Nutzungsabsicht in der Anfangsmitteilung nur ungenügend, weil zu pauschal umschrieben, so kann sie in der Schlussmitteilung nicht mehr "nachgebessert" werden. Denn § 575 Abs. 1 Satz 1 will dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses das Risiko aufzeigen und ihm über die Prüfbarkeit der mitgeteilten Nutzungsabsicht einen Mindestschutz gewähren.2) Schon gar nicht kann der ursprünglich genannte Verwendungszweck gegen einen anderen ausgetauscht werden,3) und zwar auch dann nicht, wenn die ursprüngliche und die jetzige Nutzungsabsicht eigentlich "gleichwertig" sind (z.B. grundlegende Instandsetzung statt Abbruch oder Überlassung an einen anderen Familienangehörigen).4) Deshalb sollten bei mehreren anfänglichen Gründen schon anfangs diese mehreren Gründe angegeben werden.
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