II. Leitlinien der Rechtsprechung des BGH

Autoren: Özdemir/Wiek

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Der BGH billigt die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter, weil sie in der Praxis üblich sei und im Regelfall bei der Kalkulation der Miete zugunsten des Mieters berücksichtigt werde.1)

Dem Mieter steht bei der Inhaltskontrolle aber nicht der Einwand offen, dass im konkreten Fall die Übernahme der Schönheitsreparaturen nicht zu seinen Gunsten bei der Festlegung der Miete berücksichtigt worden sei. Gegenstand der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ist nur die sachliche Ausgestaltung der Schönheitsreparaturklausel.

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