Autor: Emmert |
Grundsätzlich gelten die speziellen mietrechtlichen Vorschriften neben den allgemeinen Regeln über Leistungsstörungen. Zu einer Überschneidung der Anwendungsbereiche - und damit zu Abgrenzungsproblemen - kommt es nicht, wenn der Erfüllung ein Hindernis im Weg steht, das nicht zugleich einen Mangel der Mietsache darstellt. Anhand des gesetzlichen Merkmals "Mangel" (Fehlerhaftigkeit, Fehlen oder Wegfall einer zugesicherten Eigenschaft) findet somit die erste Abgrenzung nach der Art des Erfüllungshindernisses statt.
Handelt es sich um ein Erfüllungshindernis, das nicht in der mangelhaften Beschaffenheit der Mietsache selbst - wobei allerdings der sehr weite Mangelbegriff der h.M. zu beachten ist - seinen Grund hat, so finden die allgemeinen Leistungsstörungsregeln stets neben der mietrechtlichen Gewährleistung Anwendung. Eine Verdrängung durch die besonderen mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften findet nicht statt.
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