II. Mieterhöhung vor Wegfall der Preisbindung

Autor: Emmert

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Nach h.M. darf der Vermieter bei bislang preisgebundenen Mietverhältnissen bereits vor Ablauf der Preisbindung2)

eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen oder nach § 557a eine Staffelmieterhöhung vereinbaren,3) wenn die Mieterhöhung erst mit Ablauf der Preisbindung wirksam wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die begehrte Mieterhöhung tatsächlich mit Auslaufen der Preisbindung wirksam wird.4) Allein der Wechsel des Mietpreissystems selbst entfaltet keinerlei Sperrwirkung.5) Unbeachtlich ist hierbei, ob die Preisbindung regulär oder wegen vorzeitiger Rückzahlung der Fördermittel ausläuft. Mit Ablauf der Preisbindung gilt die bisherige Kostenmiete einschließlich etwaiger Zuschläge nach § 26 NMV 70 als Vertragsmiete fort,6) die dann erhöht werden kann, wenn sie unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.