II. Mietfläche

Autor: Wittkämper

1. Flächenberechnung

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Maßstab für die Festlegung der Miete ist in den überwiegenden Fällen die Fläche. Möglich sind auch Pauschalpreise, die sich aber zumindest bei der zugrundeliegenden Verhandlung ebenfalls häufig an der Mietfläche orientieren. Die Flächenberechnung ist mithin neben der reinen Objektbeschreibung auch maßgebend für das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Mietverhältnis. Selbst bei (auf die Fläche bezogenen) Pauschalmieten muss i.d.R. die Fläche berechnet werden, damit im Mietvertrag angegeben werden kann, von welcher Fläche bei der Berechnung der Betriebskosten ausgegangen wird. Zumindest in diesem Punkt sollten im Vertrag immer genaue Zahlen angegeben werden, um Streit bei der Betriebskostenabrechnung zu vermeiden.

Bei der Flächenangabe im Mietvertrag kann es sich entweder um eine unverbindliche Objektbeschreibung, eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung (§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder darüber hinaus um eine zugesicherte Eigenschaft (§ 536 Abs. 2 BGB) handeln. Was gewollt ist, muss durch Auslegung der vertraglichen Abreden ermittelt werden (§§ 133, 157 BGB).