II. Örtliche Zuständigkeit

Autor: Emmert

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Nach § 29a Abs. 1 ZPO ist das für die Erhebung der Klage in Zusammenhang mit Ansprüchen aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume örtlich zuständige Gericht das Gericht, in dessen Bezirk sich die streitgegenständlichen Räume befinden. Die Vorschrift gilt über Wohnraummietverhältnisse hinaus für Miet- und Pachtverhältnisse über Räume aller Art - auch Mischmietverhältnisse -, soweit die Anwendung nicht durch den auf § 549 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB verweisenden Absatz 2 ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist ihr Anwendungsbereich weit zu fassen.33)

Handelt es sich im Kern um eine typische Mietstreitigkeit, so ist § 29a ZPO ungeachtet der rechtlichen Gestaltung der Mietstreitigkeit einschlägig.34) Damit können im Einzelfall auch tatsächliche Nutzungsverhältnisse (z.B. Hausbesetzungen)35) oder Ansprüche aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis36) darunter fallen (str.).37) Einschränkend ist jedoch ein zumindest indirekter Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtverhältnis erforderlich.