II. Parteiwechsel durch Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter

Autor: Emmert

1. Nachmieter

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Es ist nicht selten, dass der Mieter vorzeitig räumen will, obwohl das Mietverhältnis noch läuft. Unproblematisch ist dies natürlich, wenn sich die Vertragspartner einig werden und z.B. einen Aufhebungsvertrag schließen. Der Vermieter ist aber regelmäßig daran interessiert, unmittelbar einen neuen Mieter zu erhalten. Will der Vermieter aber den bisherigen Mieter halten, stellt sich die Frage, ob der Mieter aus § 242 BGB einen Anspruch darauf hat, einen Nachmieter zu stellen.

2. Nachmieterklausel

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Im Vertrag kann frei vereinbart werden, dass der Mieter zur vorzeitigen Kündigung berechtigt ist, wenn er einen Nachmieter stellt.9)

Eine solche Vereinbarung muss nicht der Schriftform des § 550 BGB genügen.10) Berechtigt der Vertrag den Mieter dazu, wird auch bei Formularklauseln ein Verstoß gegen die AGB-Vorschriften nur schwer denkbar sein, da der Mieter begünstigt wird. Der neue Mieter muss den Vertrag aber grundsätzlich so übernehmen, wie er steht und liegt, so dass sich für den Vermieter keine wesentlichen Gesichtspunkte ändern.

Beispiele:

Wesentliche Änderungen sind wie folgt:

- Der Neumieter ist weniger vermögend als der alte Mieter.

- Mehrere Mieter (= Schuldner) sollen gegen einen einzigen getauscht werden.11)