II. Prozessuales

Autoren: Griebel/Wiek

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Stimmt der Vermieter nicht zu, so muss der Mieter Klage auf Abgabe einer Willenserklärung erheben, und zwar gerichtet auf Zustimmung zur Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit.2)

Hat der Vermieter bereits Räumungsklage erhoben, so muss der Verlängerungsanspruch im Wege der Widerklage verfolgt werden. Es reicht nicht aus, dass der Mieter den Fortsetzungsanspruch lediglich im Wege der Einwendung gegen das Räumungsverlangen geltend macht. Denn § 308a ZPO erlaubt lediglich für den Fall der §§ 574, 574a BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch richterliche Gestaltung auch ohne entsprechenden Antrag des Mieters.3)

Die Widerklage kann auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden.4)

Umgekehrt kann der Vermieter den Räumungsanspruch widerklagend gegen die Klage auf Fortsetzung des Mietverhältnisses geltend machen.

Streitwert: Die Gegenstandswerte von Klage und Widerklage werden nicht zusammengerechnet, da die Gegenstände wirtschaftlich identisch sind.5)

Dies gilt sowohl für die Rechtsmittelbeschwer als auch für den Gebührenstreitwert.