Autor: Wittkämper |
Als "Rechte" i.S.d. § 536 Abs. 3 BGB kommen nur Privatrechte Dritter in Bezug auf die Mietsache in Betracht. Hierunter fallen vor allem dingliche Rechte, wie z.B. das Eigentum, der Nießbrauch oder das Erbbaurecht. Weitere Beispiele sind:
- Vermietung durch nicht berechtigten Vermieter (jedoch erst, wenn der Eigentümer seine Rechte geltend macht),82) | |
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