Autoren: Griebel/Wiek |
Das Vermieterpfandrecht der §§ 562 ff. BGB ist ein gesetzliches besitzloses Pfandrecht. Es setzt also weder eine stillschweigende Verpfändung der ihm unterliegenden Gegenstände voraus, noch erlangt der Vermieter gem. § 868 BGB mittelbaren Besitz an diesen Gegenständen.1) Zwar finden die Vorschriften über rechtsgeschäftliche Pfandrechte gem. § 1257 BGB auch auf das Vermieterpfandrecht Anwendung, allerdings nur insoweit, als sie keinen Besitz an der Pfandsache voraussetzen. Dies gilt vor allem im Hinblick auf den gutgläubigen Pfandrechtserwerb, der beim Vermieterpfandrecht nicht möglich ist.2) Das Vermieterpfandrecht gewährt in der Insolvenz des Mieters ein Absonderungsrecht (§ 50 Abs. 2 InsO), das sich am Erlös fortsetzt (s.u. § 46).
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Die das gesetzliche Vermieterpfandrecht regelnden §§ 562 ff. BGB betreffen zunächst nur Wohnraummietverhältnisse, sind aber wegen § 578 Abs. 1 und 2 BGB auch auf Mietverhältnisse über andere Räume, vor allem also auf gewerbliche Mietverhältnisse und wegen § 581 Abs. 2 BGB auch auf Pachtverträge anwendbar.
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