II. Regelungszweck und Anwendungsbereich

Autor: Emmert

1. Regelungszweck

a) Allgemein

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Grundsätzlich steht dem Mieter nach dem Abschluss des Mietvertrags kein Anspruch gegen den Vermieter auf Erweiterung des Gebrauchsrechts an der Mietsache etwa in Gestalt der Zustimmung zu einem vom Mieter beabsichtigten Umbau zu. § 554 BGB regelt bestimmte Ausnahmen von diesem Grundsatz.4)

Die Vorschrift gewährt lediglich einen Anspruch auf Zustimmung des Mieters gegen den Vermieter.5)

Der Mieter ist nicht befugt, die beabsichtigten baulichen Veränderungen ohne diese Zustimmung vorzunehmen und den Vermieter so vor vollendete Tatsachen zu stellen; tut er es dennoch, stellt dies eine Verletzung seiner mietvertraglichen Pflichten dar.6) Dies entspricht der schon bisher nach § 554a BGB a.F. geltenden Rechtslage.7)


4)

BT-Drucks. 19/18792, S. 99.

5)

BT-Drucks. 19/18791, S. 100.

6)

BT-Drucks. 19/18791, aaO.

7)

Eisenschmid in Schmidt-Futterer, § 554a BGB Rdn. 15.

b) Barrierereduzierung

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