II. Rücknahmepflicht des Vermieters

Autoren: Griebel/Wiek

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Nimmt man mit der h.M. ein Recht des Mieters zur vorzeitigen Rückgabe der Mietsache an, korrespondiert damit eine Rücknahmeverpflichtung des Vermieters. Der Mieter kann den Vermieter gem. § 293 BGB damit bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses in Annahmeverzug setzen.6)

Erforderlich ist gem. § 294 BGB hierfür die tatsächliche Räumung der Wohnung und das Angebot zur Aushändigung der Schlüssel.7) Der Annahmeverzug setzt kein Vertretenmüssen des Gläubigers voraus.8) Befindet sich der Vermieter in Annahmeverzug, ist der Mieter sogar gem. § 303 Satz 1 BGB nach vorheriger Androhung zur Besitzaufgabe - z.B. durch Übersendung der Schlüssel per Post - berechtigt.9) Der Vermieter muss aber die Wohnung nicht jederzeit bloß "auf Zuruf" zurücknehmen.10)

Praxistipp:

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Verweigert der Vermieter die Rücknahme der Wohnung unberechtigt, oder erscheint er zum Übergabetermin nicht, ist eine weitere Androhung der Besitzaufgabe nicht mehr erforderlich.11)

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