II. Schlüsselverwahrung bei längerer Abwesenheit des Mieters

Autor: Emmert

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Der Mieter ist zwar nicht verpflichtet, bei längerer Abwesenheit dem Vermieter oder dessen Hauswart einen Wohnungsschlüssel für Notfälle auszuhändigen;25)

wohl aber ist er gehalten, einer Person seines Vertrauens den Wohnungsschlüssel zu übergeben und hierüber den Vermieter zu informieren, damit die Wohnung in Notfällen betreten werden kann. Dies gilt insbesondere im Winter, da bei längerer Abwesenheit des Mieters die Gefahr des Einfrierens der Wasserleitung besteht. Unterlässt der Mieter dies, macht er sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig.26)


25)

Eisenschmid in Schmidt-Futterer, § 535 Rdn. 529, 275 ff.

26)

BGH vom 10.01.1983 - VIII ZR 304/81, NJW 1983, 1049; AG Köln vom 02.08.1985 - 218 C 84/85, WuM 1986, 86.