II. Schönheitsreparaturen in Gewerbemieträumen

Autor: Wittkämper

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Im gewerblichen Mietrecht sind Streitigkeiten wegen Schönheitsreparaturen (vgl. § 18 Rdn. 1  ff.) weniger häufig als in der Wohnraummiete. Viele gewerbliche Mieter gestalten die Räume ohnehin in eigener Regie und achten bei Publikumsverkehr für gewöhnlich auch auf einen ordentlichen Zustand. Auch kommen in der Gewerberaummiete häufiger Individualvereinbarungen vor.

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Auch in der Gewerberaummiete ist für die Schönheitsreparaturen von der Definition des § 28 Abs. 4 Satz 3 der II. BV auszugehen.14)

Vereinbaren die Parteien ohne gegenständliche Aufzählung nur allgemein die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter, so umfassen diese auch die Grundreinigung des Teppichbodens.15) An die Stelle des in § 28 Abs. 4 Satz 3 der II. BV genannten, nicht mehr zeitgemäßen Streichens der Fußböden ist bei vom Vermieter verlegtem Teppichboden dessen Reinigung getreten.

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Bei der Inhaltskontrolle von formularvertraglichen Schönheitsreparaturklauseln zeigt sich in der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats die Tendenz, die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH zur Wohnraummiete auf die Gewerberaummiete zu übertragen.16)

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