II. Schriftlichkeit

Autoren: Griebel/Wiek

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Die von § 550 BGB geforderte Schriftform ist die gesetzliche Schriftform des § 126 BGB.1)

Die Form des § 126 BGB kann durch die elektronische Form, die notarielle Form oder einen gerichtlichen Vergleich ersetzt werden (§ 126 Abs. 3, Abs. 4, § 127a BGB). Zur Wahrung der elektronischen Form ist von beiden Parteien ein gleichlautendes Dokument mit dem Namen und einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen (§ 126a Abs. 1 und 2 BGB). Wirkliche praktische Relevanz hat die elektronische Form für den Abschluss gewerblicher Mietverträge bislang nicht erhalten.

Schriftlichkeit setzt voraus, dass die Urkunde im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet wird (§ 126 Abs. 1 BGB). "Aussteller" sind bei mehreren Beteiligten sämtliche Mieter und Vermieter, sofern nicht eine gegenseitige wirksame Bevollmächtigung vorliegt.

Handelt es sich um beurkundungsbedürftige Geschäfte i.S.d. § 313 BGB (z.B. Kombinationen aus Mietvertrag und Grundstückskauf, Grunddienstbarkeit etc.), muss dies notariell beurkundet werden.2)


1)