Autor: Griebel |
Gemäß § 57a ZVG kann der Ersteher ein vom Voreigentümer abgeschlossenes Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist auch bei einer vereinbarten festen Laufzeit des Miet- oder Pachtverhältnisses kündigen. Die Ausübung dieses Sonderkündigungsrechts ist allerdings nur zum ersten möglichen Termin nach dem Zuschlag auszuüben. Verpasst der Erwerber diesen Zeitpunkt, ist der (einmalige) Kündigungsvorteil für ihn ausgeschlossen.
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