II. Sonderkündigungsrecht bei Wohnraummietverhältnissen

Autor: Griebel

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Gemäß § 57a ZVG kann der Ersteher ein vom Voreigentümer abgeschlossenes Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist auch bei einer vereinbarten festen Laufzeit des Miet- oder Pachtverhältnisses kündigen. Die Ausübung dieses Sonderkündigungsrechts ist allerdings nur zum ersten möglichen Termin nach dem Zuschlag auszuüben. Verpasst der Erwerber diesen Zeitpunkt, ist der (einmalige) Kündigungsvorteil für ihn ausgeschlossen.

Praxistipp:

Die zukünftigen Eigentümer (Bietinteressenten) sollten sich vor dem Versteigerungstermin Gewissheit darüber verschaffen, ob sie bestehende Mietverhältnisse kündigen wollen oder nicht. Je nach dem Zeitpunkt des Zuschlags ist eine diesbezügliche Prüfung der bestehenden Mietverträge innerhalb der für die Kündigung zur Verfügung stehenden Frist (meist zum Monatsende ausübbar) häufig nicht möglich, so dass überstürzte Entscheidungen vorprogrammiert sind.