II. Sonderleistungen des Mieters bei Heimverträgen

Autor: Emmert

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Bei Mietverhältnissen über Wohnungen oder Wohnplätze in Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen gelten für vom Mieter zu erbringende Einmalleistungen Sondervorschriften. Gemäß § 14 Abs. 1 HeimG ist es dem Träger eines Heims untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern oder Heimplatzbewerbern1)

Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 HeimG vereinbarte Entgelt hinaus versprechen zu lassen. Hierzu gehören vor allem Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen.

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§ 14 Abs. 2 HeimG sieht Ausnahmen vom vorgenannten Verbot vor. So dürfen z.B. geringwertige Aufmerksamkeiten des Heimbewohners angenommen werden. Darüber hinaus ist die Vereinbarung von Sicherheiten oder die gesonderte Abgeltung anderer als der in § 5 genannten Leistungen des Heimträgers und schließlich Bau-, Erwerbs- und Betriebskostenzuschüssen zulässig.