II. Staffelmietvereinbarung

Autor: Emmert

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Die Vereinbarung einer Staffelmiete stellt die einfachste Möglichkeit dar, die Miete während der Vertragslaufzeit anzupassen. Der Umstand, dass § 557a BGB mangels Verweisung in § 578 BGB keine Anwendung auf Gewerbemietverhältnisse findet, bedeutet nicht, dass die Vereinbarung einer Staffelmiete hier unzulässig wäre. Die Zulässigkeit ergibt sich bereits aus § 311 BGB, die fehlende Verweisung hat vielmehr zur Folge, dass die in § 557a BGB enthaltenen Einschränkungen (siehe hierzu auch § 13 Rdn. 32  ff.) bei Gewerbemietverhältnissen unbeachtlich sind. 1)

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Für die Wirksamkeit der Staffelmietvereinbarung ist damit weder die Einhaltung der Schriftform erforderlich. Auch die Begrenzung der Kündigungsausschlussmöglichkeit, das Erfordernis der Ausweisung der Steigerungsbeträge in absoluten Geldbeträgen oder der zeitliche Mindestabstand der Staffeln von einem Jahr müssen nicht beachtet werden.

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Hinsichtlich der Höhe der vereinbarten Staffeln ist lediglich das Wucherverbot zu beachten. Eine Staffelmiete ist nicht bereits deshalb wucherisch, weil die darin vereinbarten Mietsteigerungen aufgrund tatsächlich fallender Mieten nunmehr überproportional ausfallen.2)

Praxistipp:

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