II. Tatsächliche Voraussetzungen und Umfang der Duldung

Autor: Wittkämper

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Nach § 555a Abs. 1BGB hat der Mieter Einwirkungen zu dulden, wenn sie zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind. Die Vorschrift gilt gem. § 578 Abs. 2 Satz 1 BGB auch für Gewerberaummietverhältnisse. Erhaltungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung des ursprünglichen, wirtschaftlichen Bestands der Mieträume objektiv erforderlich sind.1)

Nach §§ 555b, 555d Abs. 1, 578 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt Entsprechendes für Modernisierungsmaßnahmen, also Arbeiten, die der Energieeinsparung dienen, den Gebrauchswert der Mieträume erhöhen (insbesondere Glasfaseranschluss) oder eine bessere und komfortablere Benutzung ermöglichen.2)

Sind die Mieträume mit Mängeln behaftet, so muss der Vermieter diese beseitigen. Der Mieter hat dabei alle Maßnahmen zu dulden, die zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn es für den Mieter wirtschaftlich günstiger ist, die Mieträume trotz des Mangels zu nutzen und eine geminderte Miete zu entrichten.3)