II. Veränderungen der Miethöhe

Autor: Emmert

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Bereits bei Beginn des Mietverhältnisses können die Parteien künftige Veränderungen der Miethöhe, vor allem in Form einer Staffel- (s.u. § 13 Rdn. 28  ff.) oder einer Indexmiete (s.u. § 13 Rdn. 54 ff.) vereinbaren, § 557 Abs. 2 BGB. Ebenso kann die Anhebung der Miete für eine bestimmte Zeit oder sogar dauerhaft ausgeschlossen werden (Festmiete). Derartige Vereinbarungen sind gem. § 557 Abs. 1 BGB auch in einem bestehenden Mietverhältnis möglich. Darüber hinaus kann der Vermieter in bestimmten Fällen vom Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen oder die Miete sogar einseitig erhöhen (s.u. § 12 Rdn. 326  ff.).