II. Verletzung der Pflichten beim Mietgebrauch

Autor: Emmert

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Die Ausführungen zur ordentlichen und fristlosen Vermieterkündigung sowie zum Schadensersatz gelten entsprechend auch dann, wenn der Mieter seine Pflichten beim Mietgebrauch verletzt.

Da die Pflichtverletzung beim Mietgebrauch (anders als die vertragswidrige Nutzung) in aller Regel durch Unterlassen geschieht, findet § 541 BGB eher selten Anwendung.

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Abweichungen ergeben sich aber bei den Rechtsfolgen aus der Verletzung der Anzeigepflicht des § 536c BGB. Insoweit ist der Mieter dem Vermieter zunächst zum Ersatz des aus der Unterlassung der Anzeige entstehenden Schadens verpflichtet (§ 536c Abs. 2 Satz 1 BGB).

Praxistipp:

Eine Haftung des Mieters kommt aber nur in Betracht, wenn die rechtzeitige Mängelanzeige auch zur unverzüglichen Schadensbeseitigung durch den Vermieter geführt hätte.1)