Autoren: Emmert/Wiek |
Ein Ausschluss des Mieters aus der Genossenschaft z.B. wegen genossenschaftswidrigen Verhaltens32) oder sein Austritt führt nicht automatisch die Beendigung des Mietverhältnisses herbei. Hierfür bedarf es einer eigenständigen Kündigung des Mietverhältnisses, die - wie bei anderen Mietverhältnissen auch - einen Kündigungstatbestand nach den wohnraummietrechtlichen Vorschriften voraussetzt. Nicht selten enthalten die Nutzungsverträge Kündigungsbeschränkungen zugunsten der Mieter, so etwa durch die Vereinbarung, dass nur "wichtige" berechtigte Interessen der Genossenschaft zur Kündigung berechtigten. Darin liegt eine erhebliche Einschränkung des Kündigungsrechts,33) die auf einen Erwerber dieser Wohnung nach § 566 Abs. 1 BGB übergeht.34)
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