II. Verweigerung der Untermiete und Kündigungsrecht des Mieters

Autor: Emmert

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Der Mieter kann nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ordentlich kündigen, wenn der Vermieter die Untermieterlaubnis unberechtigt verweigert. Die ordentliche Kündigungsfrist für Gewerberäume beträgt nach § 580a Abs. 4, Abs. 2 BGB grundsätzlich sechs Monate.

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Das Sonderkündigungsrecht wird in der Praxis oft ins Auge gefasst, wenn der Mieter - aus anderen Gründen als verweigerter Untermiete - aus dem Vertrag aussteigen will (sog. Untermietfalle). Da der Wortlaut des § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB aber nicht ganz eindeutig ist, stellt sich die Frage, ob es genügt, dass der Vermieter generell Untermiete ablehnt oder ob er einen vom Mieter konkret vorgeschlagenen Interessenten ausschlagen muss. Aus dem letzten Halbsatz des § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ersichtlich, dass der Mieter bei seiner Anfrage eine konkrete Person benennen muss und nicht nur pauschal Untervermietung verlangen darf.2)

Er ist darüber hinaus verpflichtet, auf Anfrage des Vermieters Auskünfte zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des in Aussicht genommenen Untermieters, vor allem Daten zur Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit und Bonität, aber auch zu den beabsichtigten Mietbedingungen, insbesondere die künftige Höhe der Miete im Untermietverhältnis, mitzuteilen.3)

Praxistipp: