II. Verzug

Autor: Emmert

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Bereits aufgrund der gesetzlichen Fälligkeitsregelung in § 556b Abs. 1 BGB ist für die Mietzahlung eine Zeit nach dem Kalender i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt, so dass der Mieter automatisch in Verzug gerät, wenn er die Miete nicht spätestens zum dritten Werktag zahlt.5)

Haben die Parteien hiervon abweichend eine wirksame Regelung über die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung getroffen, ergibt sich der Eintritt des Verzugs gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB hieraus.

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Mit Eintritt des Verzugs kann der Vermieter grundsätzlich Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins gem. § 247 Abs. 1 BGB geltend machen. Bei Gewerbemietverhältnissen ist auch § 288 Abs. 2 BGB zu beachten, wonach Verzugszinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszins beansprucht werden können, wenn an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist.

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