II. Werkmietwohnungen

Autoren: Emmert/Wiek

1. Begriff

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Wird dem zur Dienstleistung Verpflichteten Wohnraum auf der Grundlage eines eigenständigen Mietvertrags überlassen (§ 576 Abs. 1 BGB : "mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses"), so spricht man von einer Werkmietwohnung.1)

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Unter den Werkmietwohnungen nimmt die funktionsgebundene Werkmietwohnung eine Sonderstellung ein. Darunter versteht § 576 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine Werkmietwohnung, bei der "das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung des Wohnraumes erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Stätte der Dienstleistung steht".

Beispiel:

Funktionsgebundene Werkmietwohnungen sind

- Wohnungen für Pförtner auf dem Betriebsgelände,

- Wohnungen für Ärzte und Krankenschwestern im Krankenhausbereich oder seiner Nähe,

- Wohnungen von Filialleitern eines Bank- oder Kreditinstituts.

Es spielt keine Rolle, ob Vermieter und Dienstberechtigter personengleich sind; falls ja, spricht man von werkeigenen, andernfalls handelt es sich um werkfremde Werkmietwohnungen.2)

Letztere oft auf der Grundlage eines Werkförderungsvertrags3) (s. § 3 Rdn. 8).


1)

Bruns, NZM 2015, 535 ff.; Drasdo, WuM 2019, 609 f.; LAG Köln vom 04.03.2008 - 11 Sa 582/07, ZMR 2008, 963.

2)

, IV Rdn. 252.