Autoren: Emmert/Wiek |
Wird dem zur Dienstleistung Verpflichteten Wohnraum auf der Grundlage eines eigenständigen Mietvertrags überlassen (§ 576 Abs. 1 BGB : "mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses"), so spricht man von einer Werkmietwohnung.1)
Unter den Werkmietwohnungen nimmt die funktionsgebundene Werkmietwohnung eine Sonderstellung ein. Darunter versteht § 576 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine Werkmietwohnung, bei der "das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung des Wohnraumes erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Stätte der Dienstleistung steht".
Es spielt keine Rolle, ob Vermieter und Dienstberechtigter personengleich sind; falls ja, spricht man von werkeigenen, andernfalls handelt es sich um werkfremde Werkmietwohnungen.2) Letztere oft auf der Grundlage eines Werkförderungsvertrags3) (s. § 3 Rdn. 8).
1) | Bruns, NZM 2015, |
2) | , IV Rdn. 252. |
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