II. Zahlungsweise der Miete

Autor: Emmert

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Gemäß §§ 269 Abs. 1, 270 BGB ist Erfüllungsort für die Mietzahlung der Wohnsitz des Mieters, nicht etwa der Ort der gemieteten Räumlichkeiten. Zwar werden beide Orte bei Wohnraummietverhältnissen regelmäßig identisch sein, die Unterscheidung ist jedoch bedeutsam, wenn es sich um eine vom Mieter zwar angemietete, aber nicht selbst bewohnte Wohnung oder um nicht zu Wohnzwecken angemietete Räume handelt. Der Mieter hat die Miete von dort auf seine Kosten und Gefahr an den Wohnsitz des Vermieters zu übermitteln. Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der geschuldeten Mietzahlung.10)

Das Verzögerungsrisiko wird aber nach der BGH-Rechtsprechung von § 270 Abs. 1 BGB nicht erfasst, denn der Ort der Leistungshandlung bleibt nach § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4 BGB der Wohnsitz des Schuldners.11)

Der Schuldner muss zwar rechtzeitig alles getan haben, was seinerseits am Leistungsort erforderlich ist, um den Gläubiger zu befriedigen. Der Leistungserfolg - die Gutschrift des Überweisungsbetrags auf dem Empfängerkonto - gehört jedoch nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners.12) Hieraus folgt, dass es ausreicht, wenn der Mieter von einem ausreichend gedeckten Konto die Miete am dritten Werktag des Monats überweist; auf den Eingang der Zahlung auf dem Konto des Vermieters kommt es nicht an.13)

Praxistipp: