II. Zivilrechtliche Auswirkungen

Autoren: Büring/Griebel/Wiek

1. Verbotsgesetz

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Art. 6 § 1 MRVerbG ist kein Verbotsgesetz i.S.d. §§ 134, 138 BGB.12)

Ein Gewerbemietvertrag über zweckentfremdeten Wohnraum ist daher nicht mangels behördlicher Genehmigung der Zweckänderung unwirksam. Die Behörde kann dem Vermieter aber ein Bußgeld (bis zu 50.000 €) auferlegen. Da es sich um ein Dauerdelikt handelt, ist eine wiederholte Festsetzung zulässig.


12)

BGH, Beschl. v. 10.11.1993 - XII ZR 1/92, ZMR 1994, 255; OLG Köln, Urt. v. 18.11.1991 - 13 U 132/91, WuM 1992, 67.

2. Mietrechtliche Gewährleistung

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Im Regelfall führt das Bußgeldverfahren dazu, dass die Zweckentfremdung aufgegeben wird. Der Mieter kann das Mietverhältnis nach § 543 BGB fristlos kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 536a Abs. 1 BGB verlangen, da hier ein anfänglicher Mangel der Mietsache vorliegt.13)

Wusste der Mieter aber, dass die erforderliche behördliche Genehmigung für eine gewerbliche Nutzung fehlt, stehen ihm nach § 536b Satz 1 BGB die in §§ 536, 536a BGB bestimmten Rechte nicht zu.14)

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