II. Zulässigkeit der Änderungskündigung

Autor: Emmert

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Der die Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung untersagende § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB gehört nicht zu den durch § 578 BGB auch für auf andere Mietverhältnisse anwendbar erklärten Wohnraummietrechtsvorschriften. Der Vermieter kann sich daher mittels einer Änderungskündigung vom Mietvertrag lösen, um dem Mieter den Abschluss eines neuen Mietvertrags zu einer höheren Miete anzubieten. Es handelt sich dabei um kein gesetzlich geregeltes Sonderkündigungsrecht, sondern um das allgemeine Kündigungsrecht des Vermieters, so dass eine solche Kündigung nur dann infrage kommt, wenn das Mietverhältnis nicht befristet oder das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist.