II. Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in Mietsachen

Autoren: Griebel/Wiek

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Die Verfassungsbeschwerde ist in §§ 90  ff. BVerfGG geregelt. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Recht (Art. 101 und 103 GG) verletzt zu sein, eine Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erheben. Zu den anfechtbaren Maßnahmen der öffentlichen Gewalt (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) gehören auch Entscheidungen von Gerichten, also auch Zivilurteile in Mietsachen. Den Urteilsverfassungsbeschwerden in Mietsachen liegen im Ausgangsverfahren in der Mehrzahl der Fälle ein Räumungsprozess oder ein Mieterhöhungsprozess zugrunde. Auf Vermieterseite kann Beschwerdeführer auch eine Genossenschaft, GmbH oder eine sonstige inländische juristische Person des Privatrechts sein, da die Grundrechte, die bei Verfassungsbeschwerden in Mietsachen einschlägig sind, nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für juristische Personen gelten.

1. Behauptung der Grundrechtsverletzung

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