Autoren: Griebel/Wiek |
Mietvertrag und Lagervertrag (§ 467 HGB) unterscheiden sich dadurch, dass bei dem Lagervertrag der Lagerhalter oder ein von ihm beauftragter Dritter die Lagerung und Aufbewahrung selbst besorgt, während beim Mietvertrag (über die Lagerfläche) der Mieter selbst lagert und aufbewahrt.9)
Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal ist, ob im Rahmen der Vereinbarung eine Obhuts- und Verwahrungspflicht als Hauptpflicht übernommen wird, die den Lagervertrag prägt. Deshalb hat das OLG Dresden10) im Fall des kurzfristigen Unterstellens von Möbeln in einer angemieteten Lagerhalle keinen Lagervertrag nach § 467 HGB angenommen, weil der Lagerist/Vertragspartner gerade keine eigene Obhuts- und Verwahrungspflicht übernommen hatte.
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