Autoren: Emmert/Wiek |
Der Mieter hat gem. § 535 Abs. 1 BGB gegen den Vermieter einen Anspruch darauf, das vermietete Teileigentum entsprechend der Vereinbarungen im Mietvertrag zu nutzen. Der vermietende Sondereigentümer kann dem Mieter im Mietvertrag jedoch nicht mehr Rechte einräumen, als ihm selber nach dem WEG sowie nach den verschiedenen gemeinschaftlichen Regelungen zustehen. Nutzungsbeschränkungen, die sich aus der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung oder aus Eigentümerbeschlüssen ergeben, entfalten gegenüber dem Mieter keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung.48)
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