IV. Nutzung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums

Autoren: Emmert/Wiek

1. Umfang der Nutzung nach dem Mietvertrag

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Der Mieter hat gem. § 535 Abs. 1 BGB gegen den Vermieter einen Anspruch darauf, das vermietete Teileigentum entsprechend der Vereinbarungen im Mietvertrag zu nutzen. Der vermietende Sondereigentümer kann dem Mieter im Mietvertrag jedoch nicht mehr Rechte einräumen, als ihm selber nach dem WEG sowie nach den verschiedenen gemeinschaftlichen Regelungen zustehen. Nutzungsbeschränkungen, die sich aus der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung oder aus Eigentümerbeschlüssen ergeben, entfalten gegenüber dem Mieter keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung.48)

Praxistipp:

Ein vermietender Wohnungseigentümer tut in Zweifelsfällen gut daran, die Gebrauchsregelung im Mietvertrag möglichst buchstäblich an die Zweckbestimmung des Sondereigentums anzupassen. Lässt sich der Vermieter hingegen im Mietvertrag auf die konkrete Vereinbarung einer von der Zweckbestimmung abweichenden Nutzung ein, so riskiert er, dass ein Gericht diese Nutzung als wohnungseigentumsrechtlich nicht mehr zulässig einstuft.49)

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