III. Aufhebung und Einstellung des Verfahrens

Autor: Griebel

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Die Beschlagnahme endet, wenn das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben wird, ohne dass der Grundbesitz versteigert wird, beispielsweise bei Antragsrücknahme des Gläubigers. Der bisherige Eigentümer/Schuldner wird dann wieder voll verfügungsberechtigt. Bei Verfahrenseinstellung ist immer zu prüfen, ob sie bezüglich sämtlicher Antragsteller erfolgt ist. Die Beschlagnahme wirkt nämlich weiter, wenn einer oder mehrere Gläubiger das Versteigerungsverfahren weiterbetreiben. Die Beschlagnahmewirkung bleibt auch bei nur vorübergehender Verfahrenseinstellung erhalten. Für die Fortsetzung ist kein neuer Anordnungsbeschluss notwendig.