III. Aufwendungs- und Verwendungsersatz für Einbauten und Investitionen

Autoren: Griebel/Wiek

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Siehe zunächst § 30 Rdn. 92  ff.

Ist der Vermieter/Verpächter aufgrund von Einbauten oder Investitionen des Mieters/Pächters bereichert und insoweit herausgabepflichtig, bemisst sich der Umfang der Bereicherung nicht nach den Kosten der getätigten Verwendungen oder der dadurch geschaffenen objektiven Wertsteigerung des Bauwerks, sondern nach den Vorteilen, die der Vermieter/Verpächter aus dem erhöhten objektiven Ertragswert der Mietsache tatsächlich erzielen kann oder hätte erzielen können.8)

§ 539 Abs. 1 BGB enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht, die voraussetzt, dass der Mieter die Aufwendungen auf die Mietsache mit Fremdgeschäftsführungswillen, aber nicht im Interesse des Vermieters gemacht hat. Wird der Vertrag vorzeitig beendet, ist maßgeblich, welche höhere Miete/Pacht der Vermieter/Verpächter aufgrund des erhöhten Ertragswerts der Miet-/Pachtsache früher als vertraglich vorgesehen erlangen kann.9) Die Beweislast liegt beim Mieter.10)