III. Außenfassade und Werbeanlagen

Autor: Wittkämper

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Der Mieter darf das Objekt im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs nutzen. Dazu gehört regelmäßig auch die Anbringung von Hinweis- und Werbeschildern. Die Anbringung eines Firmenschilds im Eingangsbereich des Mietobjekts fällt grundsätzlich unter das Gebrauchsrecht des Mieters. Alles, was hier über das Übliche hinausgeht und eine "Sondernutzung"19)

darstellt, ist jedoch unzulässig und muss vom Vermieter nicht gestattet werden. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Wird der optische Eindruck eines Gebäudes verändert, handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die bei Wohnungseigentum der Zustimmung aller betroffenen Eigentümer bedarf.20) Diese haben gegen den Mieter als unmittelbaren Störer einen Beseitigungsanspruch.

Praxistipp:

Aus Gründen der Rechtssicherheit über das Mitbenutzungsrecht der Außenfassade zu Werbezwecken empfiehlt es sich, hierzu eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag aufzunehmen, z.B.: "Im Übrigen sind Fassadenflächen des Hauses oder Wandflächen außerhalb des Mietobjekts nicht mitvermietet. Sollte der Mieter diese Flächen für Werbezwecke, z.B. zur Anbringung von Aufschriften, Schildern, Leuchtreklame etc. benutzen wollen, bedarf dies eines separaten Mietvertrags."


19)