III. Benachteiligung i.S.d. § 3 AGG

Autoren: Griebel/Wiek

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§ 3 AGG unterscheidet zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung.

1. Unmittelbare Benachteiligung

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Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 AGG eine auf einem Diskriminierungsmerkmal beruhende nachteilige Ungleichbehandlung. Dabei geht es insbesondere um die Fälle offener Diskriminierung, in denen etwa ein Mietinteressent wegen seiner Hautfarbe abgelehnt wird.

2. Mittelbare Benachteiligung

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Schwierig zu fassen ist die mittelbare Benachteiligung gem. § 3 Abs. 2 AGG. Dabei geht es um Vorschriften, Verfahren oder Kriterien, die dem Anschein nach "neutral", also nicht unmittelbar diskriminierend sind, aber gleichwohl Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Ausgenommen sind Vorschriften usw., die durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sind und bei denen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Anfällig für eine mittelbare Benachteiligung sind Fragebögen für die Selbstauskunft von Mietbewerbern.

3. Rechtfertigungsgründe

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Eine Ungleichbehandlung kann nach § 20 Abs. 1 AGG aus bestimmten Gründen gerechtfertigt sein. Sachlich gehört dazu auch die Zulässigkeit unterschiedlicher Behandlung nach § 19 Abs. 3 AGG zur Durchsetzung von bewährten Grundsätzen einer sozialen Stadt- und Wohnungspolitik gem. § 6 WoFG.