III. Besonderheiten bei der Miethöhe

Autoren: Emmert/Wiek

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Für Wohnraum in einem Studenten- und Jugendwohnheim gelten nach § 549 Abs. 3 BGB die Regelungen über die Miethöhe gem. §§ 556d  ff. BGB nicht.

1. "Mietpreisbremse" bei Vertragsbeginn

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Ausgeschlossen ist die Anwendbarkeit der § 556d  ff. BGB, also der Vorschriften über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn. Mietvereinbarungen unterliegen daher lediglich den allgemeinen gesetzlichen Schranken des Verbots der Wuchermiete und Mietpreisüberhöhung (§ 138 BGB, § 5 WiStG, § 134 BGB i.V.m. § 308a StGB).

Diese Obergrenze spielt aber praktisch keine Rolle, da eine günstige Miete zu den Merkmalen eines Mietverhältnisses i.S.d. § 549 Abs. 3 BGB gehört.

2. Mietpreisveränderungen im laufenden Mietverhältnis

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Mangels Anwendbarkeit der §§ 558, 559 BGB hat der Vermieter im laufenden Mietverhältnis keine gesetzliche Möglichkeit zur Mietanpassung. Vertragliche Anpassungsregelungen sind aber möglich, wobei auch hier die allgemeinen gesetzlichen Schranken des Verbots der Wuchermiete und Mietpreisüberhöhung (§ 138 BGB, § 5 WiStG, § 134 BGB i.V.m. § 308a StGB) zu beachten sind.