III. Betriebspflicht

Autor: Emmert

1. Allgemein

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Gerade bei Mietverträgen über Geschäftsräume in Einkaufszentren finden sich regelmäßig Vereinbarungen über eine Betriebspflicht des Mieters, d.h. die Pflicht, sein Geschäft zu bestimmten Zeiten geöffnet zu halten und zu betreiben. Derartige Vereinbarungen sind grundsätzlich wirksam.

2. Umsatzeinbußen

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Auch hier gilt, dass der Mieter das wirtschaftliche Verwendungsrisiko grundsätzlich allein trägt. Umsatzeinbußen, die auf einen Kundenrückgang oder die Stornierung von Aufträgen zurückzuführen sind, berechtigen den Mieter daher regelmäßig nicht, seinen Betrieb trotz bestehender Betriebspflicht einzustellen.21)

Die Parteien können aber hierzu im Mietvertrag abweichende Vereinbarungen treffen.


21)

Z.B. OLG Koblenz vom 27.06.2019 - 1 U 14717/18, NZM 2019, 588; OLG Rostock vom 08.03.2004 - , NZM 2004, .