III. Eintritt und Ablehnungsrecht des Ehegatten oder Lebenspartners, § 563 Abs. 1 BGB

Autoren: Thanner/Wiek

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Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, tritt in das Mietverhältnis ein (§ 563 Abs. 1 BGB, sog. Ehegattenprivileg).

1. Voraussetzungen

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- Tod des Mieters
Nicht ausreichend ist der unbekannte Aufenthalt des Mieters.1)

Auch die Auflösung einer juristischen Person (z.B. GmbH)2) oder die Auflösung einer Personengesellschaft3) begründet nicht die Anwendbarkeit von § 563 BGB. Das Eintrittsrecht entsteht auch, wenn einer von mehreren Mietern stirbt.4)

- Ehegatte
Ehegatte ist nur derjenige, der mit dem Mieter noch verheiratet ist.5)

Auf den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist § 563 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anzuwenden;6) er kann ggf. nach § 563 Abs. 1 Satz 2 BGB eintreten.

- Lebenspartner
Gleichgestellt ist der Lebenspartner i.S.d. Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften.7)