Autoren: Thanner/Wiek |
Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, tritt in das Mietverhältnis ein (§ 563 Abs. 1 BGB, sog. Ehegattenprivileg).
- Tod des Mieters | |
- Ehegatte | |
- Lebenspartner | |
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