III. Isolierte Kündigung des Betreuungsvertrags

Autoren: Emmert/Wiek

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Im Anwendungsbereich des HeimG ist eine isolierte Kündigung des Betreuungsvertrags eine unzulässigeTeilkündigung des gem. § 5 HeimG einheitlichen Heimvertrags, der die entgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Betreuung umfasst.

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Streitig ist, ob beim Betreuten Wohnen, wenn das HeimG nicht anwendbar ist, eine isolierte Kündigung des Betreuungsvertrags zulässig ist. Das AG Rendsburg hat diese Frage verneint.9)

Dieser Entscheidung lag die Vertragsgestaltung zugrunde, dass in dem Mietvertrag neben der Miete auch die Zahlung einer Betreuungspauschale (entsprechend einem beiliegenden Vertrag zwischen dem Mieter und der Pflegeeinrichtung) vereinbart war, die unmittelbar an die Pflegeeinrichtung zu leisten war. In zeitlichem Zusammenhang mit dem Mietvertrag schloss der Mieter mit der Pflegeeinrichtung den als "Mieterbetreuungsvertrag" bezeichneten Vertrag ab, in dem u.a. bestimmt war, dass das Mietbetreuungsverhältnis bei Auflösung des Mietvertrags endet. Der Mieter war mit den Betreuungsleistungen unzufrieden und kündigte den Mietbetreuungsvertrag. Nach Ansicht des AG Rendsburg ist die isolierte Kündigung des Betreuungsvertrags jedoch unzulässig, wenn in einer Einrichtung "Betreutes Wohnen" Mietvertrag und Mietbetreuungsvertrag derart miteinander verknüpft bzw. aufeinander abgestimmt sind, dass nur durch den Abschluss und Bestand beider Verträge der Zweck der Einrichtung gewährleistet werden kann.